Aktuell

LG Aachen: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung

Das Landgericht Aachen hat mit seinem aktuellen Urteil vom 13.09.2018 – 1 O 60/17 eine Zahlungsklage gegen den beklagten Bürgen abgewiesen, da dieser seine Bürgschaftserklärung auch nach mehreren Jahren noch wirksam habe widerrufen können. Denn eine Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot, wenn die Wendung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen/… widerrufen” durch den Zusatz „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen” ergänzt wird, sodass die Widerrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 355 Absatz 2 BGB a.F. zu laufen bekommen hatte.

Der in Anspruch genommene Bürge hatte sich mit Bürgschaftserklärung vom 23.03.2011 für Forderungen aus Kauf- und Leasingverträgen gegen den Hauptschuldner verbürgt. Nach Zahlungsaufforderung durch die klagende Gläubigerin hatte er mit Schreiben vom 26.02.2014 seine Bürgschaftserklärung widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Widerrufsrecht des Bürgen nach der Feststellung des Landgerichts Aachen noch nicht verfristet gewesen, weshalb die Gläubigerin ihn nicht aus der Bürschaft in Anspruch nehmen könne. Denn der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen” lege zum einen die Deutung nahe, der Widerrufsberechtigte habe vor Ausübung des Widerrufsrechts eine auf seinen Einzelfall bezogene Prüfung vorzunehmen, und suggeriere zum anderen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts selbst dann einer weiteren Prüfung vorbehalten sei, wenn das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ausgeübt wird. Somit werde der Eindruck erweckt, die Ausübung des Widerrufsrechts könnte doch nicht immer ohne Angabe von Gründen erfolgen, und es also trotz eines fristgemäßen Widerrufs Gründe geben könne, die dessen Wirksamkeit entgegenstehen. Das sei mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dieses ohne Gründe innerhalb der Frist ausüben zu können, nicht vereinbar.

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OLG Koblenz: Schadensersatz bei nicht konnexem Zins-Währungs-Swap

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 30.07.2018 - 8 U 183/18 festgestellt, dass ein Darlehensvertrag kein konnexer Grundvertrag zu einem Swap-Vertrag ist, wenn der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swap-Vertrags weder bereits bestand noch zeitgleich abgeschlossen wurde. Selbst wenn Bezugsbeträge, Laufzeit und Stichtage der Zahlungen später übereinstimmen, kann von einem zukünftig geplanten aber nicht fest vereinbarten Darlehensvertrag immer noch abgesehen bzw. können an ihm Änderungen vorgenommen werden. Die beratende Bank ist deshalb bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären. Unterlässt die Bank dies, ist sie dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. Das Verschulden der Bank wird dabei vermutet, da ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach den Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt.

Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches des Bankkunden ist die vollständige Rückabwicklung des Swapvertrages. Der Kunde soll so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Entsprechend erhält er alle geleisteten Zahlungen auf den Swap sowie den negativen Marktwert zurück. Von sämtlichen weiteren zukünftigen Verpflichtungen wird der Kunde entbunden.

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Urteil des OLG Karlsruhe zu Badenia-Bausparklausel nunmehr rechtskräftig

Eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia, nach der sie bestimmte Bausparverträge nach 15 Jahren kündigen kann, ist unwirksam. Die Bausparkasse hat ihre Revision zurückgenommen, die beim Bundesgerichtshof unter dem Az. XI ZR 411/18. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.06.2018 - 17 U 131/17 (siehe hier) rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die das Urteil erstritten hat, sieht damit festgestellt, dass das in den AGB der Bausparverträge vorgesehene Kündigungsrecht die Bausparer unangemessen benachteilige. Die Bausparkasse darf die Klausel nicht mehr verwenden und sich nicht mehr in bestehenden Verträgen darauf berufen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil festgestellt, dass nach dem Gesetz der Bausparer eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist habe, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist läuft der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages. Der Verband will deshalb schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vorgehen. Von entsprechenden Klauseln betroffene Verbraucher müssten daher nach Angabe der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht aktiv werden.

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LG Kiel: Haftung bei nicht autorisierten Überweisungen im smsTAN-Verfahren

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 22.6.2018 - 12 O 562/17 entscheiden, dass der Bankkunde bei einer technischen Störung seines Mobilfunkgerätes grundsätzlich nicht für nicht autorisierte Überweisungen im smsTAN-Verfahren hafte. Der Kläger stellte am Morgen des 30.08.2017 fest, dass sein Mobiltelefon nicht mehr funktionierte. Er meldete dies umgehend dem Mobilfunkanbieter. Am 31.08.2017 wurden unter Verwendung des smsTAN-Verfahrens per Online-Banking zwei unautorisierte Überweisungen vom Konto des Klägers i.H.v. insgesamt 28.170 € von der beklagten Bank an unbekannte Empfänger vorgenommen. Der Kläger bemerkte dies noch am Vormittag desselben Tages und meldete die unautorisierten Überweisungen der Beklagten. Er erstattete unverzüglich Strafanzeige, die beklagte Bank verweigerte jedoch die Rückbuchung der Kontobelastungen mit der Begründung, der Kläger habe die nicht autorisierten Zahlungen durch Verstoß gegen seine Geheimhaltungspflicht und durch verspätete Anzeige des Verlusts des Zugriffs auf sein Mobiltelefon bei der Beklagten selbst zu vertreten.

Das Landgericht Kiel folgte dieser Ansicht der Bank nicht. Vielmehr sei das gewerbliche Geschäftsmodell des Angebots von Zahlungsdiensten über das Internet untrennbar mit einem gewissen Verlustrisiko verbunden, das die Bank einzukalkulieren habe. Wer Online-Banking im smsTAN-Verfahren als Kunde nutzt, ist nicht verpflichtet, eine Störung seines Mobiltelefons der Bank zu melden. Es war nicht nachgewiesen, dass der Kläger Kenntnis auch nur von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung seiner Rufnummer hatte. Dem Kläger konnte auch nicht widerlegt werden, dass er lediglich von einer technischen Störung ausgegangen war. Die Bank sei deshalb verpflichtet, den Betrag der zwei unautorisierten Überweisungen vom Konto des Klägers i.H.v. insgesamt 28.170 € gemäß § 675u BGB a.F. wieder gutzuschreiben.

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AG Zwickau: Kündigung der Prämiensparverträge durch Sparkasse unwirksam

Das Amtsgericht Zwickau hat mit Urteil vom 27.06.2018 - 22 C 127/18 festgestellt, dass die von der Sparkasse Zwickau erklärte Kündigung ihrer Prämiensparverträge unwirksam ist. Die beklagte Sparkasse Zwickau kündigte 1000 Kunden im vergangenen Jahr ihre Prämiensparverträge, welche in den neunziger Jahren abgeschlossen wurden. Die gekündigten Verträge hatten eine Laufzeit von 99 Jahre, doch Einzahlungen der Sparer wurden seit November 2017 nicht mehr angenommen. Die Sparkasse vertrat die Auffassung, die Verträge seien unbefristet geschlossen worden und könnten daher innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die in den Verträgen angegebene Frist von 99 Jahren sei lediglich eine EDV-Formalie gewesen. Aus EDV-technischen Gründen habe man eine Zahl eingegeben müssen, daher habe man die höchstmögliche verwandt.

Auf die hiergegen gerichte Klage eines Kunden stellte das Amtsgericht Zwickau fest, der Sparvertrag sei nicht wirksam gekündigt worden, da er wegen der vereinbarten Laufzeit nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden konnte. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die vereinbarten Zinsen und Prämien zu zahlen. Die Sparkasse Zwickau befindet sich deshalb mit der Annahme weiterer Sparereinzahlungen seit November 2017 im Verzug. Dem Argument der EDV-Formalie folgte das Gericht nicht. Die Sparkasse hätte die unbefristete Vertragsdauer auf dem Formular extra vermerken müssen. Die Auffassung der Sparkasse, der Kunde erkennen hätte müssen, dass die angegebene Laufzeit nicht ernst gemeint gewesen sei, sei abwegig.

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OLG Karlsruhe: Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem aktuellen Urteil vom 12.06.2018 - 17 U 131/17 festgestellt, dass eine Klausel in einem Bausparvertrag, wonach die Bausparkasse berechtigt ist, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Sie ermögliche der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz habe der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist laufe der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrags.

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LG Karlsruhe: 7,50 Euro für Bareinzahlung von Münzgeld rechtswidrig

Das Landgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 - 10 O 222/17 entschieden, dass eine Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf, eine entsprechende Regelung in den AGB der Bank nichtig sind.

Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hatte. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift "BBBank raubt Spargelder von Kindern" gegen das Verhalten der Bank gewehrt. Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Da die Bank die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein. Das Landgericht Karlsruhe hat es der BBBank eG daraufhin untersagt, eine entsprechende Entgeltklausel in ihrem Preisverzeichnis weiter zu verwenden. Denn ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG bestehe auch dann, wenn in AGB Klauseln enthalten sind, die gegen allgemein zwingendes Recht verstoßen. Dies ist bei den §§ 312 ff. BGB der Fall, die Verbraucherverträge erfassen, bei denen der Kunde wegen der besonderen Art des Zustandekommens des Vertrages typischerweise schutzbedürftig ist. Nach Auffassung des Landgerichts darf das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstoße gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

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BGH: Einforderung rückständiger Einlagen trotz Widerruf der Beteiligungserklärung

Der Bundesgerichthof hat in seinem Urteil vom 30.01.2018 - II ZR 95/16 entschieden, dass bei einer Publikums-KG der Abwickler der Gesellschaft vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen grundsätzlich auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen berechtigt ist, auch wenn der Anleger seine Beteiligungserklärung widerrufen hat. Die Gesetzesystematik zeige, dass ein enger Zusammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem Ausgleich der Gesellschafter untereinander bestehe. Die Liquidatoren bleiben grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt. Diese trete erst ein, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist, welches grundsätzlich auch in einer nach § 149 HGB einzuziehenden noch offenen Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter bestehen könne. Jedenfalls im Fall der Auflösung einer Publikums-KG in Form einer Massengesellschaft sei eine solche Befugnis der Liquidatoren zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, zumindest aber unzumutbar erschwert wäre.

Dies gilt auch gegenüber Anlegern, die ihre Beteiligung über einen Treuhänder verwalten ließen und ihre Beteiligungserklärung widerrufen haben. Denn der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. „Haustürsituation” lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht rückwirkend entfallen. Im Hinblick auf die hierzu vom Europäischen Gerichtshof gemachten Vorgaben, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, gilt dies sowohl für eine Pflicht des Gesellschafters zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden Innenausgleichs.

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Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16 auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben und festgestellt, das eine Klausel für Bankgeschäfte mit Verbrauchern in den AGB einer Sparkasse, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unwirksam ist.

Die Klausel lautet wie folgt: "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung, (1) Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind." AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, weshalb die Klausel unwirksam ist.

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OLG Düsseldorf: Arbeitnehmerdarlehen auch bei Gewährung an Lebensgefährten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem aktuellen Urteil vom 7.07.2017 - I-7 U 93/15 festgestellt, dass dem klagenden Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB für den von ihm geschlossenen Darlehensvertrag nicht zugestanden habe, da es sich bei dem Darlehen um ein Arbeitgeberdarlehen gehandelt habe, auf das die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F. keine Anwendung finden.

Der Kläger hatte zusammen seiner damaligen Lebensgefährtin einen Darlehensvertrag mit deren Arbeitgeberin geschlossen, um gemeinsam ein Haus zu erwerben. Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Trennung der Darlehensnehmer widerrief er seine Erklärung zu dem Darlehensvertrag gemäß § 495 BGB. Ein solches Widerrufsrecht habe dem Kläger jedoch nicht zugestanden. Vom Regelfall entgeltlicher, am Kreditmarkt aufgenommener Verbraucherdarlehen unterscheiden sich Arbeitgeberdarlehen einerseits durch den eingeschränkten Adressatenkreis, andererseits durch ihren unter den marktüblichen Sätzen liegenden Zinssatz. Ein Mitarbeiterdarlehen ist immer dann gegeben, wenn sich aus den Darlehnsbedingungen ergibt, dass es zu einem speziell für Mitarbeiter vorgesehenen reduzierten Zinssatz gewährt wird. Der Begriff des Mitarbeiters wird weit gefasst und bezieht auch Darlehen ein, die zwar nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern an dessen Angehörige mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gewährt werden. Für die Annahme eines Arbeitgeberdarlehens nach § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F. ist es ausreichend, dass es dem Darlehnsnehmer als Lebensgefährte einer Mitarbeiterin gewährt worden ist. Das gilt insbesondere, wenn er das Darlehen gemeinsam mit ihr zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie aufnimmt.

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